Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,Kurze Debatten über
die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92,),
einen Fristsetzungsantrag (§ 43) sowieeinen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43,) sowie
den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Paragraph 33,)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
(2)Absatz 2,Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
(4)Absatz 4,Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.Debatten gemäß Absatz eins, Litera a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Absatz eins, Litera c, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40166729