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§ 57b GOG-NR

Fassungen
ab 15.09.1996 — BGBl. Nr. 438/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57b heute15.09.1996 BGBl. Nr. 438/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 b

Inkrafttretensdatum

15.09.1996BGBl. Nr. 438/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 57 b,

  1. Absatz eins,An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf gelangen.
  2. Absatz 2,Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Absatz 2, findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
  4. Absatz 4,In einer Sitzung gem. Paragraph 46, Absatz 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Absatz 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
  5. Absatz 5,Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet Paragraph 60, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a, vor jenen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera b, aufgerufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015929

Alte Dokumentnummer

N1199657436J