Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 67Paragraph 67
(1)Absatz eins,Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), undüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2)Absatz 2,Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3)Absatz 3,Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz 2, beziehungsweise 93 Absatz 6,
Schlagworte
Mißtrauensvotum
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012470
Alte Dokumentnummer
N1198810720F