Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 67Paragraph 67
(1)Absatz eins,Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), undüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2)Absatz 2,Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3)Absatz 3,Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6,
Schlagworte
Misstrauensvotum
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40166730