Rechtstracker.at

§ 68 GOG-NR

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 68

  1. Absatz eins,Der den Vorsitz führende Präsident stimmt in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen (Paragraph 66, Absatz 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der den Vorsitz führende Präsident immer teil.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.

Anmerkung

vgl. § 64

Schlagworte

Unzulässigkeit der Stimmenthaltung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008352

Alte Dokumentnummer

N11975148910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P68/NOR12008352