Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 361/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ausübung des Stimmrechtes
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben, sofern dadurch nicht Stimmengleichheit entsteht. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt; und zwar auch dann, wenn dies zu Stimmengleichheit führt.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 3 ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.Unbeschadet Absatz 3, ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
(5)Absatz 5,Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12012568
alte Dokumentnummer
N1198810776E