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§ 53 GO-BR

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 5301.07.198831.12.2009 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361/1988

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Ausübung des Stimmrechtes

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekanntgibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben, sofern dadurch nicht Stimmengleichheit entsteht. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt; und zwar auch dann, wenn dies zu Stimmengleichheit führt.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Absatz 3, ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
  5. Absatz 5,Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012568

alte Dokumentnummer

N1198810776E