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§ 53 GO-BR

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 154/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 5301.07.198831.12.2009 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2009,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 154/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Ausübung des Stimmrechtes

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesrat hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Abgabe der Stimme darf nur durch Zustimmung oder Ablehnung des Antrages (Vorschlages) und ohne Begründung erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Absatz 3, ist es den im Sitzungssaal anwesenden Bundesräten nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten.
  5. Absatz 5,Ein Bundesrat, der bei einer Abstimmung (Wahl) im Sitzungssaal an seinem Platz nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat der Präsident über Ersuchen vor der Abstimmung die Erlaubnis zu erteilen, daß Bundesräte, die zwar im Sitzungssaal, nicht aber an ihrem Platz anwesend sind, dennoch an der Abstimmung teilnehmen.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40114861