Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1989 bis 31.07.1989 — BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 701.08.198931.12.2012 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 701.01.198931.07.1989 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 735/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 7, (1) Ersatzansprüche nach Paragraph 2, sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die Frist für die Zulässigkeit der Klage beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

  1. Absatz 2,Werden Ersatzansprüche, die auf Paragraph 2, gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Absatz eins, vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012598

alte Dokumentnummer

N1198810903F