Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 701.08.198931.12.2012 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 701.01.198931.07.1989 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ersatzansprüche nach Paragraph 2, sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im Paragraph 8, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.
  2. Absatz 2,Werden Ersatzansprüche, die auf Paragraph 2, gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Absatz eins, vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.
  3. Absatz 3,Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR40137904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/735/P7/NOR40137904