Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Information des Geschädigten; Verfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.
(2)Absatz 2,Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (Paragraphen 146, f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (Paragraph 16,) aufmerksam zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12012597
alte Dokumentnummer
N1198810902F