Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 501.01.198931.12.2013 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ersatzansprüche nach Paragraph 2, verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den Paragraphen 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Rückersatzansprüche nach Paragraph 3, Absatz 2, verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Rückersatzanspruch nach Paragraph 4, verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

Schlagworte

Verjährung


Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR40154740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/735/P5/NOR40154740