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§ 4

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 735/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Steht einem Geschädigten ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Absatz eins, erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen dem Bundesminister für Inneres binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat von einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde, der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei sind außer im Falle einer gemäß Absatz 2, fristgerechten Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist des Absatz 2, angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu fordern.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012595

alte Dokumentnummer

N1198810900F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/735/P4/NOR12012595