Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - überParagraph 8, (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über
die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie
die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung
abzusprechen.
(2)Absatz 2,Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 30 000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 30 000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, einzuholen. (3)Absatz 3,Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Absatz eins, zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Absatz 4,Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof
Dokumentnummer
NOR12012599
alte Dokumentnummer
N1198810904F