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§ 8

Fassungen
01.08.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 801.08.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 801.01.200231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 801.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über
    1. Ziffer eins
      die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie
    2. Ziffer 2
      die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung
    abzusprechen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, einzuholen.
  3. Absatz 3,Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Absatz eins, zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. Absatz 4,Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR40154741