Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer durch Bescheid gemäß § 11 zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat - soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde - das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.Wer durch Bescheid gemäß Paragraph 11, zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat - soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde - das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß § 9 Abs. 3 berufene Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, berufene Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
(3)Absatz 3,Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bundesminister für Inneres.
(4)Absatz 4,Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist dem Kläger unter einem der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen; die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
(5)Absatz 5,Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die Ratenanordnung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2013
Dokumentnummer
NOR12012603
alte Dokumentnummer
N1198810908F