Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1201.01.198931.12.2013 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 735/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer durch Bescheid gemäß Paragraph 11, zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat - soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde - das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, berufene Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bundesminister für Inneres.
  4. Absatz 4,Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist dem Kläger unter einem der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen; die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
  5. Absatz 5,Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012603

alte Dokumentnummer

N1198810908F