Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1201.01.198931.12.2013 BGBl. Nr. 735/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer durch Bescheid gemäß Paragraph 11, zu Rückersatz verpflichtet wurde, hat – soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet wurde – das Recht, den Bund binnen vier Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über die Klage ist das gemäß Paragraph 9, Absatz 3, berufene ordentliche Gericht zuständig. Die Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rückersatz trifft den Bundesminister für Inneres.
  4. Absatz 4,Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht besteht, so ist dem Kläger unter einem der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen; die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
  5. Absatz 5,Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die Ratenanordnung ist nicht zulässig.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR40154744

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/735/P12/NOR40154744