Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 735/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.Der Rückersatz (Paragraph 4,) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.
(2)Absatz 2,Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.
(4)Absatz 4,Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR40154747