Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 124Artikel 124
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2)Absatz 2,Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikels 123, Absatz 1.
(3)Absatz 3,Der Präsident kann den Vizepräsidenten mit dessen Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betrauen; der Vizepräsident ist hiebei dem Präsidenten unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Beamter, rangältester Beamter, Vertretung,
Amtserledigung, Geschäftsordnungsgesetz
Dokumentnummer
NOR12012635
alte Dokumentnummer
N1198811017A