Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 124Artikel 124
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechungshofes (Anm.: richtig: Rechnungshofes) vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt. Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechungshofes Anmerkung, richtig: Rechnungshofes) vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2)Absatz 2,Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikel 123, Absatz eins,
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Beamter, rangältester Beamter, Vertretung,
Amtserledigung, Geschäftsordnungsgesetz
Dokumentnummer
NOR12015139
alte Dokumentnummer
N1199443081J