Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.12.1989 bis 31.07.1990 — BGBl. Nr. 678/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.08.199031.12.2000 § → § BGBl. Nr. 678/1989 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 330.12.198931.07.1990 BGBl. Nr. 678/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltung von Liegenschaften, Staatlicher Hochbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.1989BGBl. Nr. 678/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph 3, (1) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues wird für alle unter die im Paragraph eins, zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, bei denen ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung ersichtlich gemacht ist.

  1. Absatz 2,Weiters wird die Besorgung der in Absatz eins, angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener unter die im Paragraph eins, zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird.

Gesetzesnummer

10001004

Dokumentnummer

NOR12012760

Alte Dokumentnummer

N1198910437J