Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt;
wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 Z 1 zulässig ist.wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig ist.
(2)Absatz 2,Der § 500 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Die im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.Der Paragraph 500, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ein Ausspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, ist kurz zu begründen. Die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten sind jedenfalls mit einem 50 000 S übersteigenden Betrag zu bewerten.
(3)Absatz 3,Das Rekursgericht hat die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.Das Rekursgericht hat die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
(4)Absatz 4,In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Abs. 1, 2 oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse hat ein Ausspruch nach Absatz eins, 2, oder 4 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. XL und XLI Z 5, BGBl. Nr. 343/1989
Dokumentnummer
NOR12012955
alte Dokumentnummer
N1198912012F