Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 7, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Text
§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2 ZPO) geltend gemacht werden.Paragraph 45, (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraph 507, Absatz 2, ZPO) geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Das Rekursgericht hat den Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 2 Z 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 für gegeben erachtet.Das Rekursgericht hat den Absatz eins, sinngemäß anzuwenden; es darf die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO unzulässig ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, für gegeben erachtet.
(3)Absatz 3,In Verfahren nach § 46 Abs. 3 hat ein Ausspruch nach Abs. 1 oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO oder nach § 527 Abs. 2 erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, hat ein Ausspruch nach Absatz eins, oder 2 zu unterbleiben; ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder nach Paragraph 527, Absatz 2, erster Satz ZPO ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.
Schlagworte
Zulassungs(revisions)rekurs, Zulassungsrevision, Vollrevision
Dokumentnummer
NOR12015040
alte Dokumentnummer
N1199439809J