Rechtstracker.at

§ 75 GOG

Fassungen
01.08.1989 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 7501.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 7510.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 507/1994

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der Civilprocessordnung und der Executionsordnung hat diese Untersuchung nach Möglichkeit jährlich, später wenigstens alle zwei Jahre zu geschehen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.

Anmerkung

Siehe auch §§ 95 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Zivilprozeßordnung, Exekutionsordnung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013004

alte Dokumentnummer

N1198912927J