Rechtstracker.at

§ 75 GOG

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 7501.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 7510.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.

Anmerkung

1. Zu den Amtsuntersuchungen siehe nunmehr §§ 78a und 78b GOG.
2. Siehe auch §§ 95 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Vorsteher des Gerichtshofes, Präsident des Gerichtshofes, Gerichtsbehörde, Gericht, Amtsnachschau, Amtsbesuch

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014798

alte Dokumentnummer

N1199413400A