Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
Anmerkung
1. Zu den Amtsuntersuchungen siehe nunmehr §§ 78a und 78b GOG.
2. Siehe auch §§ 95 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Vorsteher des Gerichtshofes, Präsident des Gerichtshofes, Gerichtsbehörde, Gericht, Amtsnachschau, Amtsbesuch
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12014798
alte Dokumentnummer
N1199413400A