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Art. 1 § 6 VBefrG

Fassungen
15.03.1990 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 148/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 601.05.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 339/1993 · aufgehoben
Art. 1 § 615.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
Art. 1 § 601.07.198914.03.1990 BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 148/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993danach: BGBl. Nr. 339/1993

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1985, am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
    1. Litera a
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
    2. Litera b
      die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;
    3. Litera c
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
  4. Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. Absatz 5,In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12013145

Alte Dokumentnummer

N1199010849H