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Art. 1 § 6 VBefrG

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 601.05.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 339/1993 · aufgehoben
Art. 1 § 615.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
Art. 1 § 601.07.198914.03.1990 BGBl. Nr. 356/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VBefrG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) herzustellen.
  2. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
    1. Litera a
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
    2. Litera b
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
  4. Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Schlagworte

Einspruchsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10001008

Dokumentnummer

NOR12014512

Alte Dokumentnummer

N1199328065J