Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 19aArtikel 3, Paragraph 19 a
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis istParagraph 19 a, (1) Die Bezüge, die den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. April 1990 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch neun in der im März 1990 geltenden Höhe zu ermitteln. Das ermittelte Ergebnis ist
bei den Mitgliedern des Bundesrates um den Betrag von 175 S und
bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen um den Betrag von 350 Sbei den übrigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten obersten Organen um den Betrag von 350 S
zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.Auf die Bemessung der nach Paragraph 8, Absatz eins, gebührenden Amtszulage, des nach Paragraph 9, Absatz eins, gebührenden Auslagenersatzes und der nach Paragraph 18, Absatz 4, gebührenden Entfernungszulage ist Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12013163
Alte Dokumentnummer
N1199010996H