Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 19aArtikel 3, Paragraph 19 a
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 19a. (1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln.Paragraph 19 a, (1) Die Bezüge, die den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf die Bemessung der nach § 8 Abs. 1 gebührenden Amtszulage, des nach § 9 Abs. 1 gebührenden Auslagenersatzes und der nach § 18 Abs. 4 gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II und III gebühren, anzuwenden.Absatz eins, ist auf die Bemessung der nach Paragraph 8, Absatz eins, gebührenden Amtszulage, des nach Paragraph 9, Absatz eins, gebührenden Auslagenersatzes und der nach Paragraph 18, Absatz 4, gebührenden Entfernungszulage sowie bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt römisch zwei und römisch drei gebühren, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12014906
Alte Dokumentnummer
N1199433365J