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Art. 25

Fassungen
25.01.1990 bis 20.11.2013 — BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute21.11.2013 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 2525.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

25.01.1990BGBl. Nr. 133/1990

Außerkrafttretensdatum

20.11.2013danach: BGBl. III Nr. 221/2014

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 25

Ziffer eins Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,

  1. Litera a
    soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
  2. Litera b
    soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.

Ziffer 2 Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

Ziffer 3 Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

  1. Ziffer 4
    1. Litera a
      Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
    2. Litera b
      alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.

Ziffer 5 Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.

Schlagworte

Geldbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR12013189

Alte Dokumentnummer

N1199011173A