Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 21.11.2013 — BGBl. III Nr. 221/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 25 heute21.11.2013 § → § BGBl. III Nr. 221/2014
Art. 2525.01.199020.11.2013 BGBl. Nr. 133/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.11.2013BGBl. III Nr. 221/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 25

Ziffer eins Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

Ziffer 2 Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166894