Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandseinsatzzulage
§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.Paragraph 9, (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und ist gemäß § 2 Z 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, einem Arbeitseinkommen gleichzustellen.Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, einem Arbeitseinkommen gleichzustellen.
(3)Absatz 3,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12013480
Alte Dokumentnummer
N1199110824X