Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.03.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandseinsatzzulage
§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.Paragraph 9, (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. (3)Absatz 3,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Dokumentnummer
NOR12013650
Alte Dokumentnummer
N1199117757J