Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.
(2)Absatz 2,Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(3)Absatz 3,Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.
Dokumentnummer
NOR12013494
Alte Dokumentnummer
N1199111226L