Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten der Kommission und den Kammerpräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.
(2)Absatz 2,Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(3)Absatz 3,Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015100
Alte Dokumentnummer
N1199442362J