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Art. 6

Fassungen
01.10.1990 bis 27.06.1993 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 628.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 601.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

27.06.1993danach: BGBl. Nr. 888/1994

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch drei

VORSITZ DER KOMMISSION

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Kommission wählt den Präsidenten und einen ersten und zweiten Vizepräsidenten spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.
  2. Absatz 2,Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
  3. Absatz 3,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission erhält.
  4. Absatz 4,Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013496

Alte Dokumentnummer

N1199111228L