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Art. 6

Fassungen
28.06.1993 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 888/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 628.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 601.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.06.1993BGBl. Nr. 888/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Kapitel römisch drei
Vorsitz der Kommission

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Kommission wählt ihren Präsidenten in Plenarsitzung spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.
  2. Absatz 2,Die Amtszeit des Präsidenten der Kommission beträgt drei Jahre.
  3. Absatz 3,Scheidet der Präsident der Kommission vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
  4. Absatz 4,Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten so bald wie möglich, nachdem die Kammern nach Artikel 24 Absatz 3 gebildet worden sind.
  5. Absatz 5,Die Amtszeit der Kammerpräsidenten beträgt achtzehn Monate. Nach Ablauf dieser Amtszeit übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Zeit, für die die Kammer gebildet wurde, den Vorsitz. Gleichzeitig wählt die betreffende Kammer einen neuen Vizepräsidenten.
  6. Absatz 6,Ein Mitglied der Kommission, das Kammerpräsident war, kann erst achtzehn Monate nach Ende seiner vorherigen Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident einer Kammer wiedergewählt werden.
  7. Absatz 7,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission beziehungsweise der Kammer erhält.
  8. Absatz 8,Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12015102

Alte Dokumentnummer

N1199442364J