Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Vorsitz der Kommission
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Kommission wählt ihren Präsidenten in Plenarsitzung spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Die Amtszeit des Präsidenten der Kommission beträgt drei Jahre.
(3)Absatz 3,Scheidet der Präsident der Kommission vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(4)Absatz 4,Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten so bald wie möglich, nachdem die Kammern nach Artikel 24 Absatz 3 gebildet worden sind.
(5)Absatz 5,Die Amtszeit der Kammerpräsidenten beträgt achtzehn Monate. Nach Ablauf dieser Amtszeit übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Zeit, für die die Kammer gebildet wurde, den Vorsitz. Gleichzeitig wählt die betreffende Kammer einen neuen Vizepräsidenten.
(6)Absatz 6,Ein Mitglied der Kommission, das Kammerpräsident war, kann erst achtzehn Monate nach Ende seiner vorherigen Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident einer Kammer wiedergewählt werden.
(7)Absatz 7,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission beziehungsweise der Kammer erhält.
(8)Absatz 8,Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015102
Alte Dokumentnummer
N1199442364J