Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Präsident leitet die Arbeit der Kommission und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.
(2)Absatz 2,Der erste Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der ersten Kammer; der zweite Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der zweiten Kammer.
(3)Absatz 3,In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.
(4)Absatz 4,Der Ausdruck „Präsident'' bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.
Dokumentnummer
NOR12013497
Alte Dokumentnummer
N1199111229L