Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Präsident der Kommission leitet deren Arbeit und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.
(2)Absatz 2,Die Kammerpräsidenten führen den Vorsitz in den Sitzungen der Kammer, von der sie gewählt wurden.
(3)Absatz 3,In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.
(4)Absatz 4,Der Ausdruck „Präsident“ bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015103
Alte Dokumentnummer
N1199442365J