Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Dokumentnummer
NOR12013499
Alte Dokumentnummer
N1199111231L