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Art. 9

Fassungen
28.06.1993 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 888/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 928.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 901.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.06.1993BGBl. Nr. 888/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Sind der Präsident der Kommission und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Kommission von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
  2. Absatz 2,Sind der Präsident und der Vizepräsident einer Kammer gleichzeitig verhindert, ihre Amtsgeschäfte wahrzunehmen, oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Kammerpräsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12015105

Alte Dokumentnummer

N1199442367J