Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Sind der Präsident der Kommission und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Kommission von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
(2)Absatz 2,Sind der Präsident und der Vizepräsident einer Kammer gleichzeitig verhindert, ihre Amtsgeschäfte wahrzunehmen, oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Kammerpräsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015105
Alte Dokumentnummer
N1199442367J