Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
KAMMERN
Artikel 24
(1)Absatz eins,Es werden zwei Kammern nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention gebildet.
(2)Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kammern ergibt sich, indem die Mitglieder der Kommission mit Ausnahme des Präsidenten nach der in Artikel 4 vorgesehenen Rangordnung abwechselnd der ersten und der zweiten Kammer zugeteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Kammern werden so bald wie möglich nach der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gebildet, die nach Maßgabe des Artikels 6 erfolgt.
(4)Absatz 4,Die Kommission kann für die Bildung der Kammern die ihr zweckmäßig erscheinenden besonderen Maßnahmen treffen.
Dokumentnummer
NOR12013514
Alte Dokumentnummer
N1199111246L