Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Kammern
Artikel 24
(1)Absatz eins,Nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention werden zwei Kammern gebildet.
(2)Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kammern wird von der Kommission festgelegt.
(3)Absatz 3,Die Kammern werden so bald wie möglich nach der Wahl des Präsidenten der Kommission, die nach Maßgabe des Artikels 6 erfolgt, für drei Jahre gebildet.
(4)Absatz 4,Die Kommission kann für die Bildung der Kammern die ihr zweckmäßig erscheinenden besonderen Maßnahmen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015106
Alte Dokumentnummer
N1199442368J