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Art. 34

Fassungen
01.10.1990 bis 27.06.1993 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3428.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 3401.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

27.06.1993danach: BGBl. Nr. 888/1994

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.
  3. Absatz 3,Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten im Namen der Kommission jede dringlich erforderliche Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der in Betracht kommende Vizepräsident über die von ihm auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013524

Alte Dokumentnummer

N1199111256L