Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.
(2)Absatz 2,Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.
(3)Absatz 3,Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten im Namen der Kommission jede dringlich erforderliche Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der in Betracht kommende Vizepräsident über die von ihm auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.
Dokumentnummer
NOR12013524
Alte Dokumentnummer
N1199111256L