Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
28.06.1993 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 888/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3428.06.199331.10.1998 § → § BGBl. Nr. 888/1994 · aufgehoben
Art. 3401.10.199027.06.1993 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

28.06.1993BGBl. Nr. 888/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.
  2. Absatz 2,Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.
  3. Absatz 3,Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident der Kommission oder im Fall seiner Verhinderung einer der Kammerpräsidenten im Namen der Kommission jede dringende Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, wird sie über die auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12015107

Alte Dokumentnummer

N1199442369J