Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 34
(1)Absatz eins,Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.
(2)Absatz 2,Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.
(3)Absatz 3,Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident der Kommission oder im Fall seiner Verhinderung einer der Kammerpräsidenten im Namen der Kommission jede dringende Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, wird sie über die auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015107
Alte Dokumentnummer
N1199442369J