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Art. 47

Fassungen
01.10.1990 bis 10.07.1992 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4711.07.199231.10.1998 § → § BGBl. Nr. 393/1992 · aufgehoben
Art. 4701.10.199010.07.1992 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

10.07.1992danach: BGBl. Nr. 393/1992

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 47

  1. Absatz eins,Jede nach Artikel 25 der Konvention erhobene Beschwerde wird einem Mitglied der Kommission zugewiesen; dieses prüft die Beschwerde als Berichterstatter und legt der Kommission einen Bericht über die Zulässigkeit und einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.
  2. Absatz 2,Bei seiner Prüfung der Beschwerde
    1. Litera a
      kann der Berichterstatter den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen;
    2. Litera b
      teilt der Berichterstatter jede auf diese Weise von der betroffenen Hohen Vertragspartei erhaltene Auskunft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit;
    3. Litera c
      entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde einem Ausschuß zugewiesen wird;
    4. Litera d
      kann der Berichterstatter vorschlagen, die Beschwerde einer Kammer zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Bericht des Berichterstatters über die Zulässigkeit der Beschwerde enthält
    1. Litera a
      eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, gegebenenfalls einschließlich der nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen;
    2. Litera b
      gegebenenfalls die Fragen, die sich hinsichtlich der Beschwerde aus der Konvention ergeben;
    3. Litera c
      einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und gegebenenfalls auf jede andere zu treffende Maßnahme.

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013537

Alte Dokumentnummer

N1199111269L