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Art. 47

Fassungen
11.07.1992 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 393/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4711.07.199231.10.1998 § → § BGBl. Nr. 393/1992 · aufgehoben
Art. 4701.10.199010.07.1992 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

11.07.1992BGBl. Nr. 393/1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 47

  1. Absatz eins,Jede nach Artikel 25 der Konvention erhobene Beschwerde wird einem Mitglied der Kommission zugewiesen; dieses prüft die Beschwerde als Berichterstatter und legt der Kommission einen Bericht über die Zulässigkeit und einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.
  2. Absatz 2,Bei seiner Prüfung der Beschwerde
    1. Litera a
      kann der Berichterstatter den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen;
    2. Litera b
      teilt der Berichterstatter jede auf diese Weise von der betroffenen Hohen Vertragspartei erhaltene Auskunft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit;
    3. Litera c
      entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde einem Ausschuß zugewiesen wird;
  3. Absatz 3,Der Bericht des Berichterstatters über die Zulässigkeit der Beschwerde enthält
    1. Litera a
      eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, gegebenenfalls einschließlich der nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen;
    2. Litera b
      gegebenenfalls die Fragen, die sich hinsichtlich der Beschwerde aus der Konvention ergeben;
    3. Litera c
      einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und gegebenenfalls auf jede andere zu treffende Maßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013721

Alte Dokumentnummer

N1199213816H