Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1992Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 47
(1)Absatz eins,Jede nach Artikel 25 der Konvention erhobene Beschwerde wird einem Mitglied der Kommission zugewiesen; dieses prüft die Beschwerde als Berichterstatter und legt der Kommission einen Bericht über die Zulässigkeit und einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.
(2)Absatz 2,Bei seiner Prüfung der Beschwerde
kann der Berichterstatter den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen;
teilt der Berichterstatter jede auf diese Weise von der betroffenen Hohen Vertragspartei erhaltene Auskunft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit;
entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde einem Ausschuß zugewiesen wird;
(3)Absatz 3,Der Bericht des Berichterstatters über die Zulässigkeit der Beschwerde enthält
eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, gegebenenfalls einschließlich der nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen;
gegebenenfalls die Fragen, die sich hinsichtlich der Beschwerde aus der Konvention ergeben;
einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und gegebenenfalls auf jede andere zu treffende Maßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12013721
Alte Dokumentnummer
N1199213816H