Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 48
(1)Absatz eins,Die Kommission erörtert den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen.
(2)Absatz 2,Andernfalls kann die Kommission
den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise von der Hohen Vertragspartei eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt;
der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern,
gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen,
gegebenenfalls auf die Frage zu antworten, ob die Beschwerde von einer Kammer oder vom Plenum der Kommission geprüft werden soll.
Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser kann darauf schriftlich erwidern.
Dokumentnummer
NOR12013538
Alte Dokumentnummer
N1199111270L