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Art. 48

Fassungen
01.10.1990 bis 10.07.1992 — BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4811.07.199231.10.1998 § → § BGBl. Nr. 393/1992 · aufgehoben
Art. 4801.10.199010.07.1992 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 400/1991

Außerkrafttretensdatum

10.07.1992danach: BGBl. Nr. 393/1992

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 48

  1. Absatz eins,Die Kommission erörtert den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen.
  2. Absatz 2,Andernfalls kann die Kommission
    1. Litera a
      den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise von der Hohen Vertragspartei eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt;
    2. Litera b
      der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern,
    3. Litera i
      gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen,
      1. Sub-Litera, i, i
        gegebenenfalls auf die Frage zu antworten, ob die Beschwerde von einer Kammer oder vom Plenum der Kommission geprüft werden soll.
        Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser kann darauf schriftlich erwidern.

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013538

Alte Dokumentnummer

N1199111270L