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Art. 48

Fassungen
11.07.1992 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 393/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4811.07.199231.10.1998 § → § BGBl. Nr. 393/1992 · aufgehoben
Art. 4801.10.199010.07.1992 BGBl. Nr. 400/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

11.07.1992BGBl. Nr. 393/1992

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Text

Artikel 48

  1. Absatz eins,Die Kommission erörtert den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen.
  2. Absatz 2,Andernfalls kann die Kommission
    1. Litera a
      den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise von der Hohen Vertragspartei eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt;
    2. Litera b
      der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern, gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser kann darauf schriftlich erwidern.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001114

Dokumentnummer

NOR12013722

Alte Dokumentnummer

N1199213817H