Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 61
(1)Absatz eins,Nach Annahme des gemäß Artikel 31 der Konvention verfaßten Berichts entscheidet das Plenum der Kommission, ob es die Rechtssache nach Artikel 48 lit. a der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegt.Nach Annahme des gemäß Artikel 31 der Konvention verfaßten Berichts entscheidet das Plenum der Kommission, ob es die Rechtssache nach Artikel 48 Litera a, der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegt.
(2)Absatz 2,Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen, so reicht sie ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihres Berichts an das Ministerkomitee bei der Kanzlei des Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet das Ministerkomitee und die Parteien von ihrer Entscheidung.
(3)Absatz 3,Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof nicht vorzulegen, so unterrichtet sie davon den Gerichtshof, das Ministerkomitee und die Parteien.
Dokumentnummer
NOR12013551
Alte Dokumentnummer
N1199111283L