Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Kommission für Menschenrechte - Verfahrensordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 888/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.
Text
Artikel 61
(1)Absatz eins,Nach Annahme des gemäß Artikel 31 der Konvention verfaßten Berichts entscheidet die Kommission in Plenarsitzung, ob sie die Rechtssache nach Artikel 48 Buchstabe a der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegt.
(2)Absatz 2,Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen, so reicht sie ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihres Berichts an das Ministerkomitee bei der Kanzlei des Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet das Ministerkomitee und die Parteien von ihrer Entscheidung.
(3)Absatz 3,Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof nicht vorzulegen, so unterrichtet sie davon den Gerichtshof, das Ministerkomitee und die Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12015108
Alte Dokumentnummer
N1199442370J